Bildbeschreibung: Die gläserne Norman-Foster-Kuppel des Reichstags mit der deutschen Bundesflagge — institutioneller Anker für Deutschlands BGG-, BITV- und BFSG-Rahmenwerk zur Barrierefreiheit.
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Deutschlands innerstaatliches Regime zur Barrierefreiheit besteht nicht aus einem einzelnen Gesetz, sondern aus einem gestapelten Regelwerk von drei Ebenen: dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) — dem Bundesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, in Kraft seit dem 1. Mai 2002 und grundlegend reformiert im Jahr 2016; der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) — der bundesweiten Verordnung über barrierefreie Informationstechnik, in ihrer aktuellen „2.0“-Fassung seit 2011 in Kraft und durch sukzessive Änderungen auf EN 301 549 / WCAG 2.1 AA ausgerichtet; sowie dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) — dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 16. Juli 2021, das die EU-Richtlinie European Accessibility Act (Richtlinie 2019/882) in deutsches Bundesrecht überführt und für den Privatsektor am 28. Juni 2025 in Kraft getreten ist. Die Ebenen gehen nicht ineinander auf: Das BGG gilt für bundesöffentliche Stellen, die BITV liefert die technischen Details, und das BFSG erfasst privatwirtschaftliche Verbraucherprodukte und -dienstleistungen. Zur Einordnung neben anderen Mitgliedstaatsumsetzungen empfehlen sich das nationale Register der Rechtsvorschriften zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen sowie der Erläuterungsartikel zu EN 301 549, dem harmonisierten Standard, auf den sich alle drei deutschen Instrumente stützen.
Dieser Überblick behandelt das Regelwerk in der Reihenfolge seiner Schichten — die allgemeine Nichtdiskriminierungspflicht des BGG, die technische Umsetzung durch BITV 2.0, die EAA-Umsetzung durch das BFSG, die neue Bundesbehörde BAFA als Vollzugsbehörde seit Juni 2025 sowie die parallelen Landesgesetze (Landesgleichstellungsgesetze), die Landes- und kommunale Behörden in den sechzehn Bundesländern erfassen. Jede Schicht ist gesondert zu lesen, da Verpflichtungen, Adressaten und Durchsetzungswege auf jeder Ebene verschieden sind.
Das BGG — der bundesrechtliche Anker (2002, reformiert 2016)
Das Behindertengleichstellungsgesetz (Bundesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen) ist das grundlegende deutsche Bundesgesetz zur Gleichstellung im Bereich Behinderung. Es trat am 1. Mai 2002 in Kraft als Teil einer Reformwelle, die — in Vorwegnahme der UN-BRK — auch das Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) zur Rehabilitation und Teilhabe hervorbrachte. Das BGG von 2002 verankerte drei tragende Konzepte im deutschen Bundesrecht: eine gesetzliche Definition von Barrierefreiheit in §4, eine bindende Pflicht zur barrierefreien Gestaltung für Bundesbehörden in §§7–11 sowie ein Verbandsklagerecht in §13, das anerkannten Behindertenverbänden erlaubt, in eigenem Namen zu klagen.
Die Reform von 2016 — ausgearbeitet zur Angleichung des BGG an die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die Deutschland 2009 ratifiziert hat — fügte mehrere Mechanismen hinzu oder stärkte sie: eine Pflicht zur Herstellung angemessener Vorkehrungen in Verwaltungsverfahren (§7 Abs. 2), die ausdrückliche Anerkennung von Taubblindheit als Behinderungskategorie (§3), eine Bundesfachstelle für Barrierefreiheit (§13a) bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie eine Schlichtungsstelle beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen nach §16. Die Reform 2016 verankerte zudem die Pflicht zur Leichten Sprache in §11 und verpflichtete Bundesbehörden zur barrierefreien Kommunikation in Deutscher Gebärdensprache (DGS) gemäß §9.
An wen das BGG tatsächlich adressiert ist
Der Anwendungsbereich des BGG ist enger, als ein erster Blick vermuten lässt. Es bindet Bundesbehörden, Körperschaften und Anstalten des Bundesrechts sowie — entscheidend — bundesgeförderte Stellen, die mehr als 50 Prozent ihrer Mittel aus Bundesquellen beziehen. Es gilt nicht für Landesbehörden, kommunale Behörden oder private Akteure. Landesbehörden werden durch sechzehn parallele Landesgesetze erfasst; private Akteure unterliegen im Bereich der Nichtdiskriminierung dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG, 2006) und seit 2025 dem BFSG hinsichtlich der Barrierefreiheit von Verbraucherprodukten und -dienstleistungen. Das BGG ist die Mindestanforderung für den bundesöffentlichen Sektor; das übrige Regelwerk baut darauf auf oder ergänzt es.
Das Verbandsklagerecht
Ein BGG-Merkmal, das das deutsche Regime von vielen EU-Pendants unterscheidet, ist das Verbandsklagerecht des §13. Anerkannte Behindertenverbände — derzeit rund 80 Organisationen auf der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) geführten Bundesliste — können Bundesbehörden wegen Verstößen gegen das BGG klagen, ohne eine individuell betroffene Person benennen zu müssen. Das Recht wird selten, aber sichtbar eingesetzt: Der Deutsche Behindertenrat und Mitgliedsverbände haben pro Legislaturperiode eine Handvoll Verfahren eingeleitet, die sich meist gegen barrierefreie Beschaffung und Defizite bei digitalen Diensten richten. Die Verbandsklage senkt die Hürden des Individualbeschwerdeverfahrens — Kosten, Offenlegungsrisiken und die langsame Verwaltungsgerichtskalender.
BITV 2.0 — die technische Verordnung
Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) ist die auf Grundlage von §12 BGG erlassene Durchführungsverordnung. Die erste BITV trat 2002 zusammen mit dem Muttergesetz in Kraft; die aktuelle BITV 2.0 ist am 22. September 2011 in Kraft getreten und wurde in den Jahren 2019 (zur Angleichung an die EU-Richtlinie über barrierefreie Websites 2016/2102 und EN 301 549 v3.1.1) sowie erneut in 2023 (zur Verfolgung von EN 301 549 v3.2.1 und Klarstellung der Abdeckung mobiler Anwendungen) geändert. Die BITV ist die Schicht, die einen konkreten technischen Standard benennt und Bundeswebsites, -intranets sowie mobile Anwendungen zur Einhaltung verpflichtet.
In ihrer aktuellen Fassung verweist die BITV 2.0 auf EN 301 549 V3.2.1 — den harmonisierten europäischen Standard für barrierefreie IKT — der seinerseits WCAG 2.1 Level AA für Webinhalte und mobile Anwendungen einbettet. Die Verordnung enthält zudem deutschlandspezifische Pflichten, die über EN 301 549 hinausgehen: eine ausdrückliche Verpflichtung in §4 zur Bereitstellung von Informationen in Leichter Sprache und in Deutscher Gebärdensprache (DGS) auf den Startseiten von Bundesbehörden, eine Feedbackmechanismus-Pflicht in §12b sowie Veröffentlichungspflichten für Erklärungen zur Barrierefreiheit in §12c, die Artikel 7 der Richtlinie über barrierefreie Websites spiegeln.
An wen die BITV adressiert ist und was sie erfasst
Der Anwendungsbereich der BITV entspricht dem des BGG: Bundesbehörden, bundesrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie — über die Umsetzung der Richtlinie 2016/2102 — Bundesgerichte und Bundesgesetzgebungsorgane in ihrer Verwaltungsfunktion. Bundeswebsites müssen eine Erklärung zur Barrierefreiheit und einen Feedbackmechanismus veröffentlichen; die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (BFIT-Bund, beim BMAS angesiedelt) führt regelmäßige Überprüfungen durch und berichtet der Europäischen Kommission im Dreijahresrhythmus. Der jüngste Bundesüberwachungsbericht für 2022–24 untersuchte rund 200 Websites und 60 mobile Anwendungen und stellte anhaltende Mängel bei Tastaturnavigation, Alternativtexten, Untertitelung älterer Videoinhalte sowie der Veröffentlichung von Erklärungen zur Barrierefreiheit in konformer Form fest.
Die öffentliche IKT auf Landesebene wird durch sechzehn parallele landeseigene BITV-Entsprechungen erfasst — bisweilen als BITV-Landes-X bezeichnet — die auf Grundlage des jeweiligen Landesgleichstellungsgesetzes erlassen werden. Diese spiegeln den technischen Inhalt der BITV 2.0 weitgehend wider, unterscheiden sich jedoch hinsichtlich Überwachungsrhythmus und der Frage, ob die Überwachungszuständigkeit beim Land oder bei der Bundesüberwachungsstelle liegt.
BFSG — die EAA-Umsetzung, aktiviert im Juni 2025
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wurde am 16. Juli 2021 verabschiedet und trat stufenweise in Kraft; der operative Termin für in den Anwendungsbereich fallende privatwirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen wurde auf den 28. Juni 2025 — das harmonisierte Anwendungsdatum des EAA — festgelegt. Das BFSG setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 — den European Accessibility Act — in deutsches Bundesrecht um. Während das BGG Bundesbehörden erfasst und die BITV die technischen Details für die öffentliche Bundes-IKT liefert, ist das BFSG das erste allgemeine Bundesgesetz, das privatwirtschaftliche Wirtschaftsakteure hinsichtlich der Barrierefreiheit verbraucherorientierter Produkte und Dienstleistungen verpflichtet.
Was das BFSG erfasst
Der Produkt- und Dienstleistungsumfang folgt wortlautgetreu dem EAA; die Adressatenstruktur ist an das deutsche Bundesrecht angepasst. Zu den erfassten Produkten zählen allgemeine Computer-Hardware für Verbraucher und Betriebssysteme, Selbstbedienungsterminals (Geldautomaten, Fahrscheinautomaten, Check-in-Kioske), Endgeräte für elektronische Kommunikationsdienste und audiovisuelle Mediendienste (Set-Top-Boxen, Smartphones, Smart-TVs) sowie E-Reader. Zu den erfassten Dienstleistungen gehören Verbraucherbanking, elektronische Kommunikationsdienste, Dienste mit Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten, Fahrgastinformationsdienste im Personenverkehr (Web-, Mobile- und Selbstbedienungskomponenten), E-Commerce sowie E-Books.
- Gebundene Wirtschaftsakteure: Hersteller, Importeure und Händler in den Anwendungsbereich fallender Produkte; Dienstleister, die in den Anwendungsbereich fallende Dienstleistungen für Verbraucher in Deutschland erbringen.
- Kleinstunternehmen-Ausnahme: Konsistent mit Artikel 4 Abs. 5 EAA sind dienstleistungserbringende Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme ≤ 2 Millionen €) von den Dienstleistungspflichten ausgenommen, müssen jedoch Dokumentation ihres Kleinstunternehmensstatus vorhalten; die Produktausnahme gilt nicht.
- Einrede der unverhältnismäßigen Belastung: verfügbar gemäß §17 BFSG, vorbehaltlich einer dokumentierten Bewertung nach Anhang VI des EAA.
- Einrede der grundlegenden Veränderung: verfügbar, wenn die Konformität eine Änderung des grundlegenden Wesens des Produkts oder der Dienstleistung erfordern würde.
- Übergangsfristen: Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge und an diesem Datum bereits betriebene Selbstbedienungsterminals kommen in den Genuss einer Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren für den Vertrag und bis zu fünfzehn Jahren für die Terminal-Hardware (§38 BFSG).
Die technischen Barrierefreiheitsanforderungen, die Produkte und Dienstleistungen erfüllen müssen, sind in der Durchführungsverordnung, der BFSGV (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung) vom 15. Juni 2022, festgelegt, die für IKT-Komponenten auf EN 301 549 und für andere Produktklassen auf die einschlägigen harmonisierten Normen verweist. Wo noch keine harmonisierte Norm vorliegt, kann die Konformität direkt anhand der funktionalen Barrierefreiheitsanforderungen des EAA nachgewiesen werden, entsprechend Anhang I.
BAFA und die Aktivierung der Marktüberwachung
Die folgenreichste Verschiebung im Jahr 2025 war nicht das Inkrafttreten des Gesetzes — das war 2021. Es war die operative Aktivierung der Marktüberwachung am 28. Juni 2025. Gemäß §19 BFSG liegt die Marktüberwachungszuständigkeit für BFSG-erfasste Produkte beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit Sitz in Eschborn. Für BFSG-erfasste Dienstleistungen ist die Zuständigkeit aufgeteilt: die Bundesnetzagentur (BNetzA) für elektronische Kommunikationsdienste, die BaFin für Verbraucherbanking, die Landesmedienanstalten für audiovisuelle Medienzugangsdienste und — für E-Commerce, E-Books und Fahrgastinformationsdienste — die Länder-Marktüberwachungsbehörden in einem vom BMAS einberufenen Bund-Länder-Forum.
Das Mandat der BAFA erstreckt sich von Konformitätsprüfungen beim Markteintritt von Produkten bis hin zu Bußgeldverfahren nach §37 BFSG. Die Bußgelder können bis zu 100.000 € pro Verstoß betragen, wobei der Höchstbetrag im Wiederholungsfall pro betroffener Produktlinie oder Dienstleistung angewendet wird. Neben Bußgeldern kann die BAFA anordnen, Produkte vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, wenn die Nichtkonformität ein „erhebliches Risiko“ darstellt — ein Begriff, der der Marktüberwachungsarchitektur der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (Verordnung (EU) 2023/988) entlehnt ist. Die BAFA veröffentlicht zudem jährliche Marktüberwachungsberichte, in denen die Produktkategorien mit den höchsten Nichtkonformitätsraten ausgewiesen werden; der erste Bericht des BFSG-Zyklus ist für Ende 2026 vorgesehen.
Kein individueller Schadensersatzanspruch
Das BFSG begründet für sich allein keinen privaten Schadensersatzanspruch. Verbraucherinnen und Verbraucher können Beschwerden bei BAFA, BNetzA oder der zuständigen Dienstleistungsbehörde einreichen, die über die Einleitung eines Verfahrens entscheiden. Anerkannte Verbraucherschutzverbände und Behindertenverbände verfügen über kollektive Klagerechte nach §22 BFSG, die die EU-Richtlinie über Verbandsklagen (Richtlinie (EU) 2020/1828, in Deutschland umgesetzt als VDuG, in Kraft seit Oktober 2023) spiegeln. Der kollektive Klageweg ist der Teil der deutschen privatwirtschaftlichen Durchsetzungsarchitektur, der in den Jahren 2026–27 voraussichtlich sichtbare Rechtsprechung hervorbringen wird.
Die Länderebene — sechzehn parallele Gesetze
Deutschlands föderale Struktur bedeutet, dass die Barrierefreiheit im öffentlichen Sektor der Länder und Kommunen durch sechzehn separate Landesgleichstellungsgesetze (LGGs) geregelt wird, jedes mit eigenem Anwendungsbereich, eigener Überwachungsbehörde und eigener technischer Verordnung. Das BayBGG (2003, überarbeitet 2018), das BGG NRW (2004, überarbeitet 2016), das Berliner LGBG (1999, überarbeitet 2021), das HmbBGG (2005, überarbeitet 2020) sowie das Sächsische SächsInklusG (2018) werden am häufigsten zitiert; die Gesetze Schleswig-Holsteins, Niedersachsens, Hessens und Baden-Württembergs runden die größeren Länder ab.
Die meisten LGGs folgen dem strukturellen Vorbild des BGG — definierte Barrierefreiheitspflicht, Verbandsklagerecht, Sprach- und Kommunikationsregelungen für DGS und Leichte Sprache —, die technische Umsetzung unterscheidet sich jedoch. Einige Länder erlassen eine eigene BITV-entsprechende Verordnung; einige verweisen auf BITV 2.0; vereinzelt bleibt die technische Ebene unterbestimmt, sodass die Konformität von Kommunalwebsites innerhalb des Landes uneinheitlich ist. Der Bundesüberwachungsbericht 2024 hob diese Asymmetrie hervor: Die Konformität der öffentlichen Bundes-IKT ist merklich höher als die auf kommunaler Landesebene, hauptsächlich weil der Überwachungsrhythmus von BFIT-Bund auf Bundesebene nicht auf jeder Landesebene gespiegelt wird.
Wie die drei Ebenen tatsächlich zusammenwirken
In der Praxis sollte eine deutsche Einrichtung, die 2026 ihre Barrierefreiheitspflichten bestimmt, drei Fragen der Reihe nach beantworten. Erstens: Handelt es sich um eine Bundesbehörde, eine bundesrechtliche Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine bundesgeförderte Stelle, die die 50-Prozent-Schwelle überschreitet? Falls ja, gilt das BGG, BITV 2.0 setzt den technischen Standard, und BFIT-Bund ist überwachend tätig. Zweitens: Handelt es sich um eine Landes- oder Kommunalbehörde bzw. eine landesgeförderte Einrichtung? Falls ja, gilt das einschlägige LGG mit seiner technischen Verordnung, überwacht von der landeseigenen Äquivalenzbehörde. Drittens: Handelt es sich um einen privatwirtschaftlichen Wirtschaftsakteur, der in den Anwendungsbereich fallende Produkte auf dem deutschen Markt bereitstellt oder in den Anwendungsbereich fallende Dienstleistungen für Verbraucher in Deutschland erbringt? Falls ja, gelten BFSG und BFSGV, mit BAFA, BNetzA, BaFin oder einer Landes-Marktüberwachungsbehörde als zuständiger Stelle — je nach Produkt oder Dienstleistung.
Ein privates Krankenhaus, das zu 60 Prozent aus Bundesmitteln finanziert wird, könnte gleichzeitig zwei Ebenen unterfallen: dem BGG (wegen der Bundesfinanzierungsschwelle) und — für seine verbraucherorientierten Online-Dienste — dem BFSG. Die Konformitätspflichten überschneiden sich, anstatt sich zu widersprechen — beide Ebenen verweisen letztlich auf EN 301 549 / WCAG 2.1 AA für digitale Schnittstellen —, aber die Durchsetzungswege unterscheiden sich. Ein BGG-Verstoß führt zur BMAS-Schlichtungsstelle oder über die Verbandsklage zu den Verwaltungsgerichten; ein BFSG-Verstoß geht zur BAFA oder BNetzA.
EN 301 549 / WCAG als gemeinsamer Anker aller drei Ebenen
Der verbindende technische Anker für BGG, BITV und BFSG ist der harmonisierte europäische Standard EN 301 549 V3.2.1, der seinerseits WCAG 2.1 Level AA für Webinhalte und mobile Anwendungen einbettet. Dies verleiht der deutschen Regelungsarchitektur in der Praxis Kohärenz: Ein einziger technischer Standard durchzieht die bundesöffentliche Ebene (über BITV 2.0), die Landes-Öffentlichkeitsebene (über landeseigene BITV-Entsprechungen) und die Privatwirtschaftsebene (über BFSG/BFSGV). Wenn eine künftige deutsche Durchführungsverordnung den technischen Standard auf WCAG 2.2 AA anhebt, werden alle drei Ebenen gemeinsam folgen — es gibt kein plausibles Szenario, in dem das BFSG auf 2.2 übergeht, während die BITV bei 2.1 verbleibt, weil BITV auf denselben harmonisierten Standard verweist, auf den auch die BFSGV verweist.
Praktische Konsequenzen für Unternehmen in Deutschland
Drei konkrete Konsequenzen ergeben sich für Organisationen, deren Deutschlandgeschäft die BFSG-Schwelle vom 28. Juni 2025 überschritten hat. Erstens: Die Einrede der unverhältnismäßigen Belastung nach §17 BFSG muss dokumentiert, nicht lediglich erklärt werden — Unternehmen, die sich auf sie berufen, müssen eine Bewertung nach Anhang-VI-Art vorlegen, die die BAFA anfordern kann. Zweitens: Die Kleinstunternehmen-Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen; Hersteller und Importeure in den Anwendungsbereich fallender Produkte können sich unabhängig von der Beschäftigtenzahl nicht darauf berufen. Drittens: Die BFSG-Erklärung zur Barrierefreiheit ist für in den Anwendungsbereich fallende Dienstleistungen verpflichtend und muss in strukturierter Form auf der primären verbraucherorientierten Oberfläche des Betreibers veröffentlicht werden; die ersten BAFA-Stichproben im zweiten Halbjahr 2025 konzentrierten sich berichten zufolge darauf, ob Erklärungen überhaupt vorhanden waren, während inhaltliche Konformität voraussichtlich den Schwerpunkt des Zyklus 2026 bilden wird.
Für bundesöffentliche Stellen und bundesgeförderte Einrichtungen liegt die praktische Priorität 2026 darin, die vom BFIT-Bund-Überwachungsbericht 2022–24 festgestellten Lücken zu schließen: Tastaturnavigation bei transaktionalen Abläufen, Alternativtexte für Bildmaterial, Untertitelung älterer Videoinhalte sowie die formgerechte Veröffentlichung von Erklärungen zur Barrierefreiheit. Für Landes- und Kommunaleinrichtungen liegt die Priorität beim jeweils laufenden LGG-Überwachungszyklus.
Fazit: ein gestaffeltes Regime, verankert in einem Standard
Deutschlands Dreiebenen-Architektur wirkt von außen komplex — zu Recht: ein bundesrechtliches BGG mit einer Durchführungs-BITV aus dem Jahr 2002, sechzehn Landesgesetze für den öffentlichen Sektor und ein BFSG, das seit 2021 den EAA in den Privatsektor überführt. Was das Regime in der Praxis handhabbar macht, ist die Tatsache, dass alle drei Ebenen auf denselben harmonisierten europäischen technischen Standard verweisen — EN 301 549 —, der WCAG 2.1 AA für digitale Schnittstellen einbettet und jede Schicht des Regelwerks durchzieht. Die Aktivierung der BAFA-Marktüberwachung unter dem BFSG 2025 ist die Neuerung, die erstmals eine Bundesbehörde auf der privatwirtschaftlichen Seite positioniert, mit Verwaltungsbußgeldern von bis zu 100.000 € pro Verstoß und kollektivem Klagerisiko über das VDuG. Die Dogmatik und die Adressaten waren bereits vorhanden; den Durchsetzungsmechanismus werden die Jahre ab 2026 auf die Probe stellen.
Weitere Beiträge von Disability World zum European Accessibility Act und den Mitgliedstaatsumsetzungen, zum harmonisierten Standard EN 301 549 sowie zur regulatorischen Entwicklung 2026.
Primärquellen
- Bundesministerium der Justiz. Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), in Kraft seit dem 1. Mai 2002, zuletzt geändert durch das Bundesteilhabegesetz von 2016. gesetze-im-internet.de/bgg
- Bundesministerium der Justiz. Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), in Kraft seit dem 22. September 2011, zuletzt geändert 2023. gesetze-im-internet.de/bitv_2_0
- Bundesministerium der Justiz. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), vom 16. Juli 2021, BGBl. I S. 2970, operativ für in den Anwendungsbereich fallende Produkte und Dienstleistungen ab dem 28. Juni 2025. gesetze-im-internet.de/bfsg
- Bundesministerium der Justiz. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung (BFSGV), vom 15. Juni 2022. gesetze-im-internet.de/bfsgv
- Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (BFIT-Bund). Bundesüberwachungsbericht zur Barrierefreiheit öffentlicher Websites und mobiler Anwendungen, 2022–2024. bfit-bund.de
- Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). BFSG-Marktüberwachungsinformationen für Wirtschaftsakteure (2025). bafa.de
- Europäische Union. Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act), ABl. L 151 vom 7.6.2019.
- Europäische Union. Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, ABl. L 327 vom 2.12.2016.
- ETSI / CEN / CENELEC. EN 301 549 V3.2.1 — Barrierefreiheitsanforderungen für IKT-Produkte und -Dienstleistungen (März 2021).