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Österreich Aus der Redaktion für Vorschriften

Länderdossier

Österreich

Region: eu · Währung der Sanktionen:EUR

Österreichs Barrierefreiheitsregime erstreckt sich über das BGStG (2006), das WZG (2019, WAD-umsetzend) und das BaFG (2023, EAA-umsetzend, in Kraft seit 28. Juni 2025). Gleichbehandlungsgesetz und Verfassungsartikel 7 bilden den rechtlichen Unterbau.

Gesetze im Überblick

Öffentlich + privat

Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)

Verabschiedet 2005 · In Kraft seit2006 · Aufsichtsbehörde:Behindertenanwaltschaft (Disability Ombudsperson)

Übergreifendes Bundes-Antidiskriminierungsgesetz zur Behinderung, das die Bundesverwaltung und die private Lieferung von Waren und Dienstleistungen abdeckt. Die Barrierefreiheitspflicht in §6 ist der dogmatische Anknüpfungspunkt für digitale Barrierefreiheitsbeschwerden vor Inkrafttreten des EAA.

Öffentlicher Sektor · Transposes Directive (EU) 2016/2102 (WAD)

Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG)

Verabschiedet 2018 · In Kraft seit2019 · Aufsichtsbehörde:BMSGPK (Federal Ministry of Social Affairs, Health, Care and Consumer Protection)

Barrierefreiheitspflichten für Websites und mobile Apps öffentlicher Stellen des Bundes. Die neun Bundesländer haben die Richtlinie parallel durch eigene Landes-Web-Zugänglichkeitsgesetze umgesetzt.

Privatsektor · Transposes Directive (EU) 2019/882 (EAA)

Barrierefreiheitsgesetz (BaFG)

Verabschiedet 2023 · In Kraft seit2025 · Aufsichtsbehörde:Sozialministeriumservice (Federal Social Office)

Verabschiedet im Juli 2023 (BGBl. I Nr. 76/2023); materiell-rechtliche Pflichten für Unternehmen in Kraft seit 28. Juni 2025. Erfasst EAA-pflichtige Produkte und Dienstleistungen, die auf dem österreichischen Markt bereitgestellt werden.

Öffentlich + privat

Gleichbehandlungsgesetz (GlBG)

Verabschiedet 1979 · Aufsichtsbehörde:Gleichbehandlungsanwaltschaft (Equal Treatment Ombudsperson)

Allgemeiner Gleichbehandlungsrahmen. Diskriminierung wegen Behinderung in der Beschäftigung und Berufsausbildung ist hier geregelt, neben den parallelen Beschäftigungsbestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG).

Öffentlich + privat

Bundes-Verfassungsgesetz, Artikel 7 und 8(3)

Bundes-Verfassungsgesetz, Art. 7 und Art. 8(3)

Verabschiedet 1920

Verfassungsverankerung: Artikel 7(1) verbietet behinderungsbedingte Diskriminierung (eingefügt 1997). Artikel 8(3) erkennt die Österreichische Gebärdensprache (ÖGS) verfassungsrechtlich als eigenständige Sprache an (eingefügt 2005).

Aufsichtsbehörden

Behindertenanwaltschaft (BehAnw)

Unabhängige Ombudsmann-Institution, die dem Bundesministerium für Soziales zugeordnet, aber funktional unabhängig ist. Nimmt Einzelbeschwerden nach dem BGStG entgegen, führt Schlichtungsverfahren durch und berät in Politikfragen. Das obligatorische vorgerichtliche Schlichtungsverfahren vor dem Sozialministeriumservice verleiht diesem Büro eine strukturelle Schlüsselfunktion für bundesweite Behinderungs-Diskriminierungsfälle.

www.behindertenanwalt.gv.at

Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW)

Gesetzliche Ombudsstelle nach dem Gleichbehandlungsgesetz. Bearbeitet Diskriminierungsbeschwerden wegen Behinderung in Beschäftigungskontexten und wirkt mit der Behindertenanwaltschaft bei übergreifenden Fällen zusammen. Unterstützt Beschwerdeführende vor der Gleichbehandlungskommission.

www.gleichbehandlungsanwaltschaft.gv.at

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK)

Federführend in der Bundespolitik zum Behindertenrecht und nationale Durchsetzungsbehörde nach der WAD im Rahmen des WZG. Betreibt die Bundes-Monitoringmethodik für die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Apps öffentlicher Stellen; koordiniert mit den neun Bundesländern das abgestimmte Monitoring von Landes- und Gemeindeseiten.

www.sozialministerium.at

Sozialministeriumservice (SMS)

Nachgeordnete Behörde des BMSGPK. Designierte Marktüberwachungsbehörde nach dem Barrierefreiheitsgesetz für EAA-pflichtige Produkte und Dienstleistungen; führt die BGStG-Schlichtungsverfahren durch; verwaltet die Beschäftigungsquoten- und Behinderungsregistrierungsfunktionen des BEinstG.

www.sozialministeriumservice.at

Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR)

Sektorregulator für elektronische Kommunikation und audiovisuelle Mediendienste. Übernimmt die Barrierefreiheitsaufsicht für in Betracht kommende Telekommunikations- und audiovisuelle Dienste nach dem Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) und dem AMD-Gesetz; kooperiert mit dem SMS, wo EAA-Dienstverpflichtungen mit den Sektorsrahmen überschneiden.

www.rtr.at

Österreichischer Behindertenrat (ÖBR)

Dachorganisation österreichischer Behindertenorganisationen. Designierter zivilgesellschaftlicher Monitoring-Partner nach CRPD-Artikel 33(3) neben dem Unabhängigen Monitoringausschuss. Organisiert die sektorübergreifende Konsultation, die in den Nationalen Aktionsplan Behinderung einfließt.

www.behindertenrat.at

Österreichs digitales Barrierefreiheitsregime baut auf einer verfassungsrechtlichen Antidiskriminierungsklausel auf, die älter ist als die Richtlinien der Europäischen Union, und ist mit zwei Umsetzungsgesetzen geschichtet, die Bundes- und Privatwirtschaftspflichten in den EU-Rahmen eingliedern. Öffentliche Stellen sind seit Inkrafttreten des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz) im Jahr 2019, das die Richtlinie (EU) 2016/2102 umsetzt, zur Einhaltung verpflichtet. Privatwirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen folgten am 28. Juni 2025, als das Barrierefreiheitsgesetz (Barrierefreiheitsgesetz) — im Juli 2023 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 verabschiedet — für Unternehmen verbindlich wurde, die in Betracht kommende Produkte und Dienstleistungen auf dem österreichischen Markt bereitstellen. Als Fundament beider Gesetze dient das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz von 2006 und eine verfassungsrechtliche Gleichheitsgarantie, deren Behinderten-Klausel auf 1997 zurückgeht.

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Geltende Kerngesetze
Verfassung Art. 7 & 8(3) · Gleichbehandlungsgesetz · BGStG · WZG · Barrierefreiheitsgesetz. Neun Bundesländer fügen parallele Landes-Antidiskriminierungs- und Web-Zugänglichkeitsgesetze hinzu.
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Aktive Regulierungsbehörden
Behindertenanwaltschaft, Gleichbehandlungsanwaltschaft, BMSGPK, Sozialministeriumservice, RTR und der Österreichische Behindertenrat — jede mit einem klar definierten Bereich auf der Überwachungskarte.
80.000 €
Obergrenze des Strafrahmens
Die schwere Stufe nach dem Barrierefreiheitsgesetz bei wiederholter oder systemischer EAA-Nichtkonformität. Niedrigere Stufen 3.000–20.000 € und bis zu 3.000 € gelten bei Routine- und Verfahrensverstößen. BGStG-Entschädigungen laufen parallel.

Der verfassungsrechtliche und völkerrechtliche Boden

Das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz (Bundes-Verfassungsgesetz, B-VG) trägt seit der Verfassungsreform 1997 eine behinderten-spezifische Gleichheitsklausel: Artikel 7(1) bestimmt, dass „niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ darf, und verpflichtet den Bund, die Länder und die Gemeinden zur Gleichbehandlung von Menschen mit und ohne Behinderungen in allen Lebensbereichen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Klausel als positive Pflicht öffentlicher Stellen zur Beseitigung von Barrieren interpretiert, nicht bloß als programmatische Erklärung — eine Dogmatik, die die nachfolgenden Ausdehnungen der Behindertenrechtsgesetze unterstützt hat.

Ein zweiter verfassungsrechtlicher Anker speziell für behinderte Kommunizierenden ist Artikel 8(3) B-VG, 2005 eingefügt, der die Österreichische Gebärdensprache (Österreichische Gebärdensprache, ÖGS) als eigenständige Sprache anerkennt. Österreich war der erste EU-Mitgliedstaat, der einer Gebärdensprache ausdrücklichen Verfassungsrang gab; die Klausel bildet die Grundlage für die Gebärdensprachendolmetsch-Anforderungen, die sich durch das BGStG, das AMD-Gesetz (audiovisuelle Mediendienste) und die Verfahrensordnungen für Gerichts- und Verwaltungsverfahren ziehen.

Österreich hat das UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen am 30. März 2007 unterzeichnet und es am 26. September 2008 ratifiziert, zusammen mit dem Fakultativprotokoll. Das Übereinkommen trat für Österreich am 26. Oktober 2008 in Kraft. Artikel 9 des CRPD (Barrierefreiheit) und Artikel 33 (nationale Umsetzung und Monitoring) werden in österreichischen Barrierefreiheitspolitik-Dokumenten regelmäßig zitiert. Der Unabhängige Monitoringausschuss (Unabhängiger Monitoringausschuss) beim Bundesministerium für Soziales ist Österreichs designierter unabhängiger Mechanismus nach CRPD-Artikel 33(2); der Österreichische Behindertenrat (Österreichischer Behindertenrat) ist der zivilgesellschaftliche Monitoring-Partner nach Artikel 33(3). Die jüngsten abschließenden Bemerkungen des CRPD-Ausschusses zu Österreich (nach der zweiten periodischen Überprüfung 2023 ergangen) benannten die Koordinierungslücke zwischen Bund und Ländern, die begrenzten Rechtsbehelfe nach dem BGStG und das langsame Tempo der Barrierefreiheit im öffentlichen Bereich der gebauten Umwelt als vorrangige Themen — Bereiche, die das Barrierefreiheitsgesetz 2023 und der Nationale Aktionsplan Behinderung 2022–2030 ausdrücklich ansprechen.

Barrierefreiheit im öffentlichen Sektor: der WAD-Weg über das WZG

Die Richtlinie (EU) 2016/2102 — die Web-Zugänglichkeitsrichtlinie (WAD) — wurde in österreichisches Recht in zwei parallelen Ebenen umgesetzt, was die Bundesstruktur des Staates widerspiegelt. Auf Bundesebene trat das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG, BGBl. I Nr. 59/2018) am 23. September 2018 in Kraft (mit rollierenden Anwendungsdaten für bestehende Websites, neue Websites und mobile Anwendungen bis zum 23. Juni 2021). Das WZG erfasst die Bundesverwaltung, bundesrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts und bundeseigene Unternehmen im Rahmen der erweiterten EU-Definition von „öffentlicher Stelle“. Auf Länderebene hat jede der neun Landesgesetzgeber ein eigenes Umsetzungsgesetz verabschiedet, das die staatliche Verwaltung, Gemeinden sowie staatlich geförderte Universitäten und Krankenhäuser abdeckt — und damit neun parallele Landes-Web-Zugänglichkeitsgesetze schafft, deren materielle Pflichten eng am Bundes-WZG ausgerichtet sind, deren Durchsetzung jedoch von den jeweiligen Landesregierungen überwacht wird.

Aus dem WZG ergeben sich drei konkrete Pflichten:

  • Konformität. Websites und mobile Anwendungen in Betracht kommender Bundesstellen müssen dem harmonisierten europäischen Standard EN 301 549 (derzeit v3.2.1, der WCAG 2.1 Level AA einschließt) entsprechen. Die vom BMSGPK veröffentlichte und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 abgestimmte Bundes-Monitoringmethodik legt die Konformitätsstufe auf WCAG 2.1 AA fest, bis EN 301 549 formal auf WCAG 2.2 aktualisiert wird.
  • Erklärung zur Barrierefreiheit. Jede in Betracht kommende Bundesstelle muss auf Deutsch eine strukturierte Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen, die den Konformitätsstatus, Inhalte außerhalb des Richtlinienbereichs (Widgets Dritter, Altdokumente vor September 2018, archivierte Aufzeichnungen) und einen Beschwerdeweg abdeckt. Die Erklärung muss maschinenlesbar sein und folgt dem Modell im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523.
  • Feedback- und Durchsetzungsverfahren. Nutzende müssen Barrierefreiheitsbeschwerden direkt bei der betroffenen Stelle einreichen können. Ungelöste Beschwerden können an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) eskaliert werden, das als nationale Durchsetzungsbehörde für die WAD-Compliance auf Bundesebene fungiert.

Die übergeordnete Regulierungsbehörde auf Bundesebene ist das BMSGPK; die Bundes-Monitoringmethodik führt periodische vereinfachte und vertiefende Scans durch, die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 abgestimmt sind, und meldet die Ergebnisse sowohl in das nationale Register der Erklärungen zur Barrierefreiheit als auch in die zweijährige Überprüfung der Europäischen Kommission. Auf Länderebene betreibt jede der neun Landesregierungen durch eine designierte Landesverwaltungsstelle ein eigenes Monitoringprogramm — die aktivsten darunter sind Wien (Wiener Büro für Web-Barrierefreiheit), Niederösterreich und Oberösterreich. Die Bundes- und Länderbehörden koordinieren sich informell über die ressortübergreifende Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur digitalen Barrierefreiheit, aber die formellen Durchsetzungskompetenzen verlaufen auf parallelen Bahnen und nicht über eine einzige integrierte Behörde.

Die zweijährigen WAD-Umsetzungsberichte der Europäischen Kommission 2022 und 2024 bewerteten Österreichs Koordinierungsmodell als funktionsfähig, aber verfahrensrechtlich komplex; Österreich sah sich bisher keinem offenen Kommissionsvertragsverletzungsverfahren wegen der WAD-Umsetzung gegenüber, aber der Kommissionsbericht 2024 bat um fortgesetzte Aufmerksamkeit zur Harmonisierung der Monitoring-Qualität über die neun Bundesländer hinweg.

Barrierefreiheit im Privatsektor: der EAA-Weg über das Barrierefreiheitsgesetz

Der European Accessibility Act — Richtlinie (EU) 2019/882 — wurde in österreichisches Recht als eigenständiges Gesetz umgesetzt: das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), veröffentlicht als BGBl. I Nr. 76/2023 am 13. Juli 2023. Die materiell-rechtlichen Pflichten für Unternehmen traten zum EU-weiten Anwendungsdatum des 28. Juni 2025 in Kraft; das ergänzende Sekundärrecht (die Bundesverordnung über Konformitätsbewertungsverfahren und die Durchführungsverordnung zum Marktüberwachungsverfahren) wurde in der ersten Jahreshälfte 2025 fertiggestellt.

Das BaFG umfasst den vollständigen Produkt- und Dienstleistungsbereich der Richtlinie:

  • Produkte: Computer-Hardware und Betriebssysteme, Selbstbedienungsterminals (Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, Check-in-Kioske, Zahlungsterminals), Endgeräte für Verbrauchende mit interaktiver Rechenkapazität für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten, Endgeräte für Verbrauchende für elektronische Kommunikationsdienste sowie E-Book-Lesegeräte.
  • Dienstleistungen: Elektronische Kommunikationsdienste, Dienste für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten, Elemente von Personen-Beförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Seeverkehr, Verbraucher-Bankdienstleistungen, E-Books und zugehörige Lesesoftware sowie E-Commerce-Dienste.

Das Gesetz übernimmt die Kleinstunternehmen-Ausnahme der Richtlinie (Kleinstunternehmen): Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro sind von den dienstleistungsseitigen Pflichten befreit. Die produktseitigen Pflichten gelten unabhängig von der Größe des Herstellers, entsprechend dem harmonisierten Binnenmarktdesign der Richtlinie. Die Übergangsfrist für Selbstbedienungsterminals, die bereits am 28. Juni 2025 in Betrieb waren, erstreckt sich bis zum 28. Juni 2045 oder bis zum wirtschaftlichen Ende der Lebensdauer des Terminals — je nachdem, was zuerst eintritt; diese Kalibrierung entspricht absichtlich den Abschreibungszyklen von Geldautomaten und Fahrkartenautomaten. Bestehende Serviceverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen längstens bis zum 28. Juni 2030 unter ihren ursprünglichen Bedingungen weitergeführt werden.

Die Marktüberwachungsbehörde ist das Sozialministeriumservice (Sozialministeriumservice, SMS) — die dem BMSGPK nachgeordnete Bundesbehörde. Das SMS beherbergt eine eigene EAA-Marktüberwachungseinheit, kooperiert mit Sektorregulatoren auf der Dienstleistungsseite (RTR für elektronische Kommunikations- und audiovisuelle Dienste, die Finanzmarktaufsicht — Finanzmarktaufsicht, FMA — für Verbraucher-Bankdienstleistungen und die Bundeswettbewerbsbehörde für den sektorübergreifenden Verbraucherschutz) und arbeitet mit den Zollbehörden für die produktseitige Marktüberwachung an der EU-Außengrenze zusammen. Die grenzüberschreitende Marktüberwachung folgt der EU-Verordnung (EU) 2019/1020 und wird über das EU-Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS) koordiniert.

Das übergreifende Fundament: BGStG und Gleichbehandlungsgesetz

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) — in Kraft seit dem 1. Januar 2006 — ist das dogmatische Scharnier des österreichischen Behindertenrechtssystems. Das Gesetz verbietet unmittelbare und mittelbare Diskriminierung wegen Behinderung in der Bundesverwaltung und bei der privaten Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen, fordert angemessene Vorkehrungen und schafft ein strukturiertes Beschwerde- und Schlichtungsverfahren, das über das Sozialministeriumservice läuft. Die allgemeine Barrierefreiheitspflicht nach §6 BGStG war der dogmatische Anknüpfungspunkt für die meisten digitalen Barrierefreiheitsbeschwerden gegen private Betreiber in Österreich in den Jahren zwischen dem Richtlinienzyklus 2016 und der EAA-Anwendung 2025; Gerichte und die Schlichtungsstelle haben die §6-Pflicht als Konformitätsgebot mit dem jeweils geltenden technischen Barrierefreiheitsstandard ausgelegt, was seit 2018 funktional EN 301 549 / WCAG 2.1 AA bedeutet.

Das Beschwerdeverfahren nach dem BGStG ist strukturell unverwechselbar: Bevor eine Beschwerdeführerin oder ein Beschwerdeführer eine zivilgerichtliche Klage auf Entschädigung einreichen kann, muss ein obligatorisches vorgerichtliches Schlichtungsverfahren (Schlichtungsverfahren) beim Sozialministeriumservice versucht werden. Die Schlichtung hat ein Zeitfenster von vier Monaten, während dessen Verjährungsfristen gehemmt werden. Scheitert die Schlichtung, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer bei den ordentlichen Gerichten (typischerweise das Bezirksgericht in erster Instanz) Klage auf Entschädigung für materielle und immaterielle Schäden erheben. Die Behindertenanwaltschaft ist gesetzlich berechtigt, die Beschwerdeführenden in beiden Phasen zu unterstützen.

Das Gleichbehandlungsgesetz (Gleichbehandlungsgesetz, GlBG) — erstmals 1979 verabschiedet und 2004 erheblich ausgeweitet, um die EU-Gleichstellungsrichtlinien umzusetzen — erfasst Diskriminierung in der Beschäftigung und beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen aufgrund von Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion, Alter, sexueller Orientierung und (seit der Reform 2004) in bestimmten Kontexten auch Behinderung. Behinderungsbedingte Diskriminierung speziell in der Beschäftigung wird auch durch das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) geregelt, das parallele Antidiskriminierungsbestimmungen, die Bundes-Beschäftigungsquote und das Behinderungs-Registrierungsregime enthält. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft (Gleichbehandlungsanwaltschaft) ist die Unterstützungsstelle für beschäftigungsbezogene Diskriminierungsfälle und arbeitet mit der Behindertenanwaltschaft bei übergreifenden Fragen zusammen.

Die neun Bundesländer fügen eine weitere Ebene hinzu: Jedes Bundesland hat ein eigenes Antidiskriminierungsgesetz (oder vergleichbares Gesetz) verabschiedet, das die staatliche Verwaltung, Gemeinden und staatlich finanzierte Dienste erfasst. Die materiellen Pflichten entsprechen eng dem Bundes-BGStG, aber die Aufsichtsbehörden unterscheiden sich — typischerweise eine landesweite Behindertenombudsstelle oder eine integrierte Gleichstellungsstelle. Das Ergebnis ist ein Regime, das in seiner formalen Abdeckung umfassend ist, verfahrensrechtlich aber über die bundesstaatliche und neun Landes-Bahnen fragmentiert.

Technische Standards und Konformität

Die Konformitätsstufe sowohl für den öffentlichen Sektor (WAD) als auch für den Privatsektor (EAA) ist am selben EU-harmonisierten Standard verankert: EN 301 549, derzeit in Kraft in Version 3.2.1. EN 301 549 integriert WCAG 2.1 Level AA als grundlegende Konformitätsanforderung für Web-Inhalte und fügt weitere Anforderungen für mobile Anwendungen, native Software, Nicht-Web-Dokumente, Hardware und Kommunikationsfunktionalität hinzu. Die Aktualisierung des Standards zur Einbeziehung von WCAG 2.2 ist bei ETSI und CEN-CENELEC im Gange; nach der Veröffentlichung wird erwartet, dass die Bundes-Monitoringmethodik des BMSGPK und der Marktüberwachungsleitfaden des Sozialministeriumservice der neuen Version jeweils nach einem Übergangsplan folgen.

Die Bundesverordnung 2025 über die Konformitätsbewertung nach dem Barrierefreiheitsgesetz legt die Konformitätsbewertungsverfahren, die Form der EU-Konformitätserklärung für in Betracht kommende Produkte, die Anforderungen an technische Unterlagen, die CE-Kennzeichnungs-Interaktion und das Sprachenregime fest (Erklärungen dürfen auf Deutsch oder Englisch ausgestellt werden, mit einer deutschen Übersetzung auf Anfrage).

Für Erklärungen zur Barrierefreiheit — sowohl nach dem WZG als auch nach dem Barrierefreiheitsgesetz gefordert — wird das Modell des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523 im öffentlichen Bundessektor wortgetreu befolgt. Die privatwirtschaftliche Barrierefreiheitsinformationspflicht nach dem BaFG ist weniger aufwändig: ein strukturierter „Verbraucherinformations“-Hinweis in verständlichem Deutsch, der erklärt, wie das Produkt oder die Dienstleistung barrierefrei gestaltet wurde, wo Barrierefreiheitsbeschwerden eingereicht werden können und welcher Konformitätsstandard als Grundlage verwendet wurde.

Sanktionen — der vollständige Risikostapel

Ein häufiger Fehler bei der Compliance-Kalkulation ist, die Verwaltungsstraftabelle des BaFG isoliert zu lesen und daraus zu schließen, dass Barrierefreiheitsverstöße in Österreich moderat bepreist seien. Das sind sie nicht. Die Verwaltungsstraf-Spalte ist der Boden eines fünfstufigen Risikostapels: (1) Verwaltungsstrafen nach WZG, BaFG und BGStG; (2) BGStG- und zivilrechtliche Entschädigung für Diskriminierung ohne gesetzliche Obergrenze für immaterielle Schäden; (3) Ausschluss von der öffentlichen Beschaffung nach dem Bundesvergabegesetz (BVergG 2018), wobei der Verlust der Angebotsberechtigung für eine laufende Ausschreibung die Strafe selbst regelmäßig um Größenordnungen übersteigt; (4) Verbraucherschutz- und Sammelklage-Exposure durch den Verein für Konsumenteninformation (Verein für Konsumenteninformation, VKI) und die EU-Umsetzung der Verbandsklage-Richtlinie; und (5) EU-Kommissions-Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich bei systemischer Nicht-Umsetzung, die außerhalb des nationalen Regimes stehen, aber als Politikdruck auf die nationalen Regulatoren zur härteren Durchsetzung zurückwirken. Alle nachfolgenden Zahlen sind in Euro, Österreichs Währung seit dem 1. Januar 2002.

Stufe 1 — Verwaltungsstrafen nach den drei Gesetzen

Artikel 30 der EAA verpflichtet jeden Mitgliedstaat, Strafen festzusetzen, die „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sind — eine Formulierung, die der Europäische Gerichtshof so ausgelegt hat, dass die Höchstgrenzen ausreichen müssen, um die Kosten-Nutzen-Rechnung großer Betreiber zu verändern, und keine Nominalstrafen, die als Betriebskosten absorbiert werden. Artikel 9 der WAD stellt auf der öffentlich-sektoralen Seite denselben Verhältnismäßigkeitstest auf. Die österreichische Umsetzung implementiert beides durch gestufte Verwaltungsstrafbestimmungen im WZG (für die Bundes-Compliance des öffentlichen Sektors) und im Barrierefreiheitsgesetz (für privatwirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen), wobei die oberen Stufen für wiederholte oder systemische Verstöße vorbehalten sind.

Verwaltungsstrafbereiche nach Gesetz und Schweregrad, in EUR. Die natürliche-Personen-Stufe ist der relevante Bereich, wenn die verantwortliche natürliche Person neben der juristischen Person benannt wird.
GesetzVerstoßartBereich (juristische Personen)Bereich (natürliche Personen)Erschwerungsgründe
WZG (WAD)Nichtveröffentlichung / Nichtpflege einer Bundes-Erklärung zur Barrierefreiheit; wesentliche Nichtkonformität nach EskalationVerwaltungshinweis + Korrekturmaßnahme; in der Praxis keine auffällige Strafe, aber nachgelagerte BGStG-Schlichtungsexposurek. A. (öffentliche Stellen)Wiederholter Verstoß löst Landesverwaltungskonsequenzen aus
BaFG (EAA) — leichtVerfahrens- oder Dokumentationsmängel (fehlende Barrierefreiheitsinformationen, Lücken in technischen Unterlagen, fehlende EU-Konformitätserklärung)bis zu 3.000 €bis zu 3.000 €Verbunden mit einer verbindlichen Korrekturmaßnahme
BaFG (EAA) — standardWesentliche Nichtkonformität eines in Betracht kommenden Produkts oder einer Dienstleistung3.000 € – 20.000 €1.000 € – 10.000 €Wiederholung verdoppelt die Strafe
BaFG (EAA) — schwerwiegend / wiederholtWiederholte oder systemische Nichtkonformität, die eine Klasse von Verbrauchenden betrifft, falsche Konformitätserklärungen, Verweigerung der Kooperation mit der Marktüberwachung20.000 € – 80.000 €bis zu 50.000 €Korrekturmaßnahmen; Produktrückruf; Marktzugangsverbote
BGStGDiskriminierungsbefund (einschließlich digitaler Unzugänglichkeit als Versagen der Barrierefreiheit nach §6)Entschädigung für materiellen Verlust + immaterieller Schaden (typischer Bereich 500 € – 10.000 €)Entschädigung gegen natürliche Personen als Beklagte im gleichen RahmenWiederholung und ein breiterer Kreis betroffener Nutzender erhöhen den Schadenersatz

Österreichs Obergrenze auf der schweren Stufe von 80.000 € liegt in der Mitte des EU-weiten Spektrums. Zum Vergleich: Der deutsche BFSG §37 begrenzt Einzelfall-Strafen auf 100.000 €; die französische Umsetzungsverordnung 2023 erlaubt Verwaltungsstrafen bis zu 50.000 € pro nicht konformem Produkt mit Tagesstrafen bei fortlaufender Nichtkonformität; Spaniens Ley 11/2023 sieht ein gestuftes Rahmenwerk vor, das bei „sehr schwerwiegenden“ Verstößen 1.000.000 € erreicht; die italienische Umsetzung (D.Lgs. 82/2022) begrenzt auf 40.000 €; und die Niederlande haben eine Exposure von bis zu 5 % des Jahresumsatzes für systemische Verstöße angekündigt. Die österreichischen Zahlen spiegeln die erklärte Präferenz des Gesetzgebers für Korrekturmaßnahmen und BGStG-Entschädigungswege gegenüber hohen einmaligen Verwaltungsstrafen wider — zumindest im ersten Überwachungszyklus 2025–2027.

Stufe 2 — BGStG- und zivilrechtliche Entschädigung

Über den Verwaltungsstrafweg hinaus können Beschwerdeführende nach dem BGStG sowohl materielle als auch immaterielle Schäden geltend machen. Das österreichische Zivilrecht setzt keine gesetzliche Obergrenze für immaterielle Schäden — die Gerichte beurteilen sie nach Schwere des Verstoßes, Dauer des diskriminierenden Verhaltens, Größe und Ressourcen des Beklagten sowie den weiteren öffentlichen Auswirkungen. Zuerkennung in Behinderungs-Diskriminierungsfällen im letzten Jahrzehnt lag typischerweise im Bereich von 500–10.000 € je Klägerin oder Kläger, mit einer kleinen Zahl hochkarätiger Fälle, die 15.000–30.000 € erreichten, wo die diskriminierende Auswirkung auf eine Klasse von Nutzenden gut dokumentiert war oder das Verhalten des Beklagten wiederholte oder erschwerte Verstöße aufwies. Der Zivilgerichtsweg — dem das obligatorische viermonatige Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice vorausgeht — ist der risikoreichere Weg für Fälle mit namentlich benannten Einzelklägern.

Stufe 3 — Ausschluss von der öffentlichen Beschaffung

Das österreichische Bundesvergabegesetz (Bundesvergabegesetz 2018, BVergG 2018), das die EU-Vergaberichtlinien umsetzt, verpflichtet öffentliche Auftraggeber, Barrierefreiheit bereits in der Phase der technischen Spezifikation zu berücksichtigen, und erlaubt den Ausschluss von Bietern, bei denen ein schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten festgestellt wurde — eine Kategorie, die nach herrschender Auffassung rechtskräftige barrierefreiheitsbezogene Diskriminierungsentscheidungen und wesentliche Verwaltungsstrafbescheide nach dem BaFG umfasst. Für Anbieter, die in den österreichischen öffentlichen Sektor liefern, übersteigt der Verlust der Angebotsberechtigung für eine laufende Ausschreibung (typische Bundesmitragswerte laufen von 500.000 € bis mehrere Millionen Euro) die ausgelöste Verwaltungsstrafe regelmäßig um ein bis zwei Größenordnungen.

Stufe 4 — Verbraucherschutz- und Sammelklage-Exposure

Österreich hat die Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher durch das Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Gesetz im Jahr 2024 umgesetzt; der Verein für Konsumenteninformation (VKI) gehört zu den qualifizierten Stellen, die zur Klageerhebung befugt sind. Ein digitaler Dienst, der eine Klasse von Nutzenden mit Behinderungen systematisch ausschließt, kann eine vom VKI im Namen der betroffenen Verbrauchenden erhobene Verbandsklage auslösen, wobei der Schadenersatz je Klägerin oder Kläger berechnet und addiert wird. Die Praxis unter dem neuen Regime entwickelt sich noch, Stand Mitte 2026, aber der Rahmen ist vorhanden, und der VKI hat die Barrierefreiheit von verbraucherorientierten digitalen Diensten als einen seiner prioritären Durchsetzungsbereiche signalisiert.

Stufe 5 — EU-Kommissions-Vertragsverletzungsverfahren (staatliche Ebene)

Die größte Risikoziffer im EU-Barrierefreiheitsrecht ist keine Strafe gegen ein Unternehmen — es ist der Pauschal- und Tagessatz, den der Gerichtshof der Europäischen Union einem Mitgliedstaat nach Artikel 260(2) AEUV auferlegen kann, wenn dieser eine EU-Richtlinie nicht umsetzt oder durchsetzt. Die Kommissionsmitteilung 2025 zu finanziellen Sanktionen setzt den indikativen Mindestpauschalzahlungsbetrag für die Nichtbefolgung eines früheren EuGH-Urteils bei 2.520.000 € für Österreich an, mit täglichen Strafzahlungen, die aus einer Basis von ungefähr 2.500–18.000 € pro Tag, multipliziert mit Schwere- und Dauerkoeffizienten, berechnet werden. Österreich sah sich bisher keinem offenen Vertragsverletzungsverfahren wegen der WAD oder der EAA gegenüber, aber der Druck eines offenen Kommissionsverfahrens bewirkt regelmäßig einen Stufensprung in der Aggressivität, mit der eine nationale Regulierungsbehörde ihre bestehenden Verwaltungsstrafbefugnisse einsetzt.

Die realistische Budgetbetrachtung für 2026

Für eine einzelne österreichische Bundeswebsite, die die WZG-Monitoringmethodik nicht einhält, ist das häufigste Risiko eine Korrekturmaßnahme zuzüglich eines BGStG-Schlichtungswegs, mit begrenzter Verwaltungsstrafexposure, aber materiellen Reputations- und Beschaffungskonsequenzen. Für einen privatwirtschaftlichen Betreiber, der die Produkt- oder Dienstleistungspflichten des BaFG nicht einhält, ist das häufigste Risiko eine Korrekturmaßnahme zuzüglich einer Verwaltungsstrafe im Bereich von 3.000–20.000 €, wobei die schwere Stufe (20.000–80.000 €) systemischen Verstößen vorbehalten ist. Für jeden Anbieter, der in den österreichischen öffentlichen Sektor liefert, ist Stufe 3 (Beschaffungsausschluss) typischerweise das dominante wirtschaftliche Risiko. Für jedes Produkt oder jeden Dienst mit grenzüberschreitender Reichweite bedeutet das EU-weite Marktüberwachungssystem, dass ein SMS-Befund innerhalb von Wochen parallele Verfahren bei den entsprechenden nationalen Regulatoren in jedem anderen Mitgliedstaat auslösen kann, in dem das Produkt oder der Dienst auf dem Markt bereitgestellt wird — ein österreichischer Compliance-Verstoß wird damit in einen Compliance-Verstoß in 27 Mitgliedstaaten umgewandelt.

Durchsetzungsbestand und Ausblick

Die öffentlich-sektorale Durchsetzung nach dem WZG war beständig, aber nicht besonders aggressiv: Die Monitoringmethodik des BMSGPK produziert periodische vereinfachte Scans der in Betracht kommenden Bundeswebsites und einen kleineren Tranche vertiefender Scans je Zyklus, wobei Konformitätsmängel in erster Linie zu Behebungsaufträgen führen. Die aggregierte WAD-Konformität unter Bundesstellen hat sich seit dem ersten Berichtszyklus merklich verbessert, aber der Kommissionsbericht 2024 stellte weiterhin ungleichmäßige Qualität der Erklärungen zur Barrierefreiheit und mangelnde Reaktionsbereitschaft der in Betracht kommenden Stellen auf Nutzerbeschwerden fest. Auf Länderebene gehört das Wiener Büro für Web-Barrierefreiheit zu den aktivsten Landes-Aufsichtsbehörden, mit dokumentierten Fallakten einschließlich Behebungsaufträgen gegen Bezirks- und Gemeindewebsites.

Die privatwirtschaftliche Durchsetzung nach dem Barrierefreiheitsgesetz begann erst am 28. Juni 2025 und befindet sich Stand Mitte 2026 noch im ersten Überwachungszyklus. Das Marktüberwachungsprogramm des Sozialministeriumservice priorisiert (laut seinem veröffentlichten Arbeitsprogramm 2025–2026): Barrierefreiheit von Banking-Apps, Barrierefreiheit von E-Commerce-Checkout-Prozessen, Selbstbedienungsticket-Kioske an großen Verkehrsknoten sowie E-Book-Lesegeräte und -Software auf dem österreichischen Markt. Die ersten Verwaltungsstrafentscheidungen nach dem BaFG werden in der zweiten Jahreshälfte 2026 erwartet; die aktuelle Erwartung in der Regulierungsgemeinschaft ist, dass das SMS regulierten Stellen eine kurze formelle Schonfrist (typischerweise ein 60-tägiges Korrekturmaßnahmenfenster) einräumt, bevor es Strafen verhängt, außer in Fällen grober oder wiederholter Nichtkonformität.

Der BGStG-Schlichtungs-Fallbestand — Österreichs aktivster Behinderten-Diskriminierungs-Durchsetzungsstrang des letzten Jahrzehnts — zeigt ein stetiges jährliches Wachstum bei digitalen Unzugänglichkeitsbeschwerden. Schlichtungen gegen große österreichische Retailbanken, zwei Bundesministeriumswebportale und eine nationale Online-Apothekenplattform sind in den Jahresschlichtungsberichten des Sozialministeriumservice für 2023 und 2024 dokumentiert; das allgemeine Muster ist, dass rund 50–55 % der Schlichtungen mit einer substantiellen Einigung enden, der Rest entweder scheitert (was den Weg zum Zivilgerichtsverfahren freimacht) oder auf Verfahrensgründen geschlossen wird.

Was 2026–27 kommt

Drei konkrete Entwicklungen sind zu beobachten. Erstens wird die Bundesverordnung zur Konformitätsbewertung nach dem Barrierefreiheitsgesetz bis 2026 operationalisiert: detaillierte Anforderungen an den Inhalt technischer Unterlagen, die Form der EU-Konformitätserklärung für in Betracht kommende Produkte und das Verfahren zur Benennung notifizierter Stellen nach dem EAA-Konformitätsbewertungsregime — all dies befindet sich im ersten substantiellen Anwendungsjahr. Zweitens hat das BMSGPK (April 2025) eine aktualisierte Bundes-Barrierefreiheitsmethodik angekündigt, die Österreichs WAD-Monitoring auf WCAG 2.2 ausrichten soll, sobald EN 301 549 die neue Version formal übernimmt. Drittens bereitet die ressortübergreifende Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur digitalen Barrierefreiheit eine koordinierte Berichtsvorlage für die zweijährige WAD-Überprüfung 2026 vor, die die Verfahrensvarianzen über die neun Bundesländer hinweg verringern soll.

Auf der internationalen Überwachungsseite ist Österreichs nächster Periodenbericht an den CRPD-Ausschuss für 2027 fällig, und die Barrierefreiheitsimplementierung auf beiden Wegen — WAD und EAA — wird in der nächsten Runde der abschließenden Bemerkungen eine prominente Rolle spielen. Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2022–2030 ist das Politikdokument, das den Umsetzungsweg über Bundes- und Landesverwaltungen hinweg absteckt und an dem die CRPD-Überprüfung den Fortschritt messen wird.

Die praktische Compliance-Checkliste für 2026

Wer eine österreichische Bundes-Website oder mobile App des öffentlichen Sektors betreibt: Erklärung zur Barrierefreiheit nach dem BMSGPK-Template veröffentlichen oder aktualisieren; WCAG 2.1 AA-Konformität über EN 301 549 v3.2.1 überprüfen; dem Bundesmonitoring-Verfahren unterziehen, wenn dieses angefordert wird; Reaktionsfähigkeit des Beschwerdekanals innerhalb der vorgeschriebenen WZG-Fristen sicherstellen.

Wer ein EAA-pflichtiges Produkt auf dem österreichischen Markt bereitstellt: die technischen Unterlagen nach der Bundesverordnung 2025 zusammenstellen; die CE-Kennzeichnung anbringen, wo zutreffend; die EU-Konformitätserklärung auf Deutsch (oder Englisch mit Deutsch auf Anfrage) ausstellen; mit dem Marktüberwachungsprogramm des Sozialministeriumservice kooperieren.

Wer einen EAA-pflichtigen Dienst in Österreich erbringt: den strukturierten „Verbraucherinformations“-Hinweis zum Barrierefreiheitsansatz veröffentlichen; den Dienst auf WCAG 2.1 AA und die EN 301 549-Dienstleistungsanforderungen ausrichten; eine einzige Anlaufstelle für Barrierefreiheitsbeschwerden benennen; die Konformität gegen den Konformitätsbewertungsrahmen dokumentieren.

Der rote Faden

Österreichs Barrierefreiheitsregime ist nach EU-Maßstäben in seiner formalen Abdeckung vollständig und in seiner Weiterleitung verfahrensrechtlich unverwechselbar. Die verfassungsrechtliche Behinderten-Gleichheitsklausel von 1997 und die verfassungsrechtliche Anerkennung der Österreichischen Gebärdensprache von 2005 geben dem System ein verfassungsrechtliches Fundament, das expliziter ist als in den meisten EU-Mitgliedstaaten; das Barrierefreiheitsgesetz 2023 hat die letzte Lücke auf der privatwirtschaftlichen Seite geschlossen; die Koordinierung zwischen Bund und Ländern bleibt die anhaltende verfahrensrechtliche Herausforderung des Regimes. Was sich bis 2026–27 noch zeigen muss: ob das Strafregime des BaFG bei gravierender Nichtkonformität an seiner Obergrenze angewandt wird — und ob der BGStG-Schlichtungs-und-Entschädigungsweg für einzelne Nutzende weiterhin den Großteil der Last trägt.

Weitere Beiträge von Disability World zum European Accessibility Act, zur Web Accessibility Directive, zu WCAG 2.1, zu EN 301 549 und zum UN CRPD.