Gesetze

Web Accessibility Directive

Auch: EU WAD, WAD, Directive (EU) 2016/2102, Web Accessibility Directive 2016/2102

Richtlinie (EU) 2016/2102 — das EU-Gesetz, das seit September 2018 alle öffentlichen Stellen in den 27 Mitgliedstaaten zur Barrierefreiheit von Websites und mobilen Apps verpflichtet. Der Vorläufer des EAA im öffentlichen Sektor.

Die Web Accessibility Directive der EU — Richtlinie (EU) 2016/2102 — war die erste grenzüberschreitende Barrierefreiheitsvorschrift der EU, die sich gezielt auf den digitalen Bereich erstreckt. Im Oktober 2016 verabschiedet und seit September 2018 in allen Mitgliedstaaten in Kraft, verpflichtet die WAD öffentliche Stellen zu barrierefreien Websites und — ab Juni 2021 — zu barrierefreien mobilen Apps des öffentlichen Sektors.

Anforderungen

Öffentliche Stellen — worunter weit gefasst Zentralregierungen, Regionalregierungen, kommunale Behörden, öffentliche Universitäten und Krankenhäuser sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts fallen — müssen:

  1. Websites und mobile Apps barrierefrei gestalten, und zwar gemäß einer harmonisierten Norm. Als Norm wurde EN 301 549 festgelegt, was in der Praxis WCAG 2.x Konformitätsstufe AA für Webinhalte bedeutet (derzeit 2.1, mit Übergang auf 2.2 im Zuge der Aktualisierung von EN 301 549).
  2. Eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen gemäß Artikel 7, deren Inhalt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission vorgegeben ist. Die Mitgliedstaaten verwenden geringfügig unterschiedliche Vorlagen; alle enthalten Konformitätserklärung, bekannte Mängel, Kontaktangaben und den Beschwerdeweg.
  3. Einen Rückmeldemechanismus bereitstellen, über den Nutzende Barrierefreiheitsprobleme melden und innerhalb einer angemessenen Frist eine Antwort erhalten können (in der Regel 30 Tage gemäß den nationalen Umsetzungsvorschriften).
  4. Regelmäßig überwacht werden durch eine benannte nationale Stelle. Die Kommission veröffentlicht eine Monitoring-Methodik; die nationalen Monitoring-Stellen nehmen jährliche Stichprobenprüfungen vor und berichten der Kommission alle drei Jahre über die Ergebnisse.

Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Die WAD ist eine Richtlinie, d. h. jeder Mitgliedstaat musste sie in nationales Recht überführen. Wesentliche Umsetzungsbeispiele:

  • Deutschland — Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) sowie die technische Verordnung BITV.
  • Frankreich — RGAA (Référentiel général d’amélioration de l’accessibilité), bereits seit 2009 in Kraft und zur Erfüllung der WAD aktualisiert.
  • Vereinigtes Königreich (vor dem Brexit übernommen, nach dem Brexit beibehalten) — PSBAR 2018 (Public Sector Bodies Accessibility Regulations).
  • SpanienReal Decreto 1112/2018.
  • NiederlandeTijdelijk besluit digitale toegankelijkheid overheid.

Jede Umsetzung ergänzt die inhaltlichen Anforderungen der WAD um eine nationale Monitoring-Stelle, einen Beschwerdeweg und häufig auch um Sanktionsregelungen.

Verhältnis zum EAA

Die WAD gilt für den öffentlichen Sektor. Der European Accessibility Act (EAA) (Richtlinie 2019/882, in Kraft seit dem 28. Juni 2025) gilt für den privaten Sektor bei einem definierten Kreis von Produkten und Dienstleistungen. Beide Rechtsakte ergänzen sich: Die WAD findet weiterhin auf öffentliche Stellen Anwendung, der EAA erstreckt vergleichbare Anforderungen auf privatwirtschaftliche Dienste mit Verbraucherbezug.

Eine Web-Plattform, die sowohl von öffentlichen Stellen (unter der WAD) als auch von Unternehmen (unter dem EAA) genutzt wird, muss beide Regelwerke erfüllen. Der technische Maßstab — EN 301 549, d. h. WCAG 2.1 AA für Webinhalte — ist jedoch identisch.

Bedeutung für Unternehmen außerhalb der EU

Wer digitale Dienste an öffentliche Auftraggeber in Europa liefert, muss die Barrierefreiheitsstandards der WAD einhalten. Die meisten EU-Vergabeverfahren im öffentlichen Sektor verlangen mittlerweile WAD-konforme Nachweisdokumente in den Angebotsunterlagen. Ein aktuelles VPAT, das auf EN 301 549 abgebildet ist, genügt diesen Anforderungen in der Regel.